Zweckbindung (Datenschutz)

Das Gebot der Zweckbindung dient dem Datenschutz. Es soll sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden. Der Zweck geht aus der Fachaufgabe hervor, die mit der Erhebung der Daten erfüllt werden soll.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) koppelt die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Grundsatz der Zweckbindung. Für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der Informationen gelten demnach genaue Regeln; ihre Missachtung ist ein Verstoß gegen den Datenschutz.

Regeln für Datenerhebung und -verarbeitung

Nach Art. 5 der DSGVO hat eine Verarbeitung personenbezogener Informationen unter Einhaltung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Treu und Glauben stattzufinden. Der Artikel enthält auch die Definition des Grundsatzes der Zweckbindung. Die Erhebung personenbezogener Informationen darf nur für festgelegte legitime und eindeutige Zwecke erfolgen. Die Informationen dürfen nicht auf eine mit dem Zweck nicht zu vereinbarende Weise weiterverarbeitet werden.

Der Zweck muss vor der Erhebung festgelegt werden, und er muss eindeutig sein. Bei einer anderweitigen Verarbeitung, d.h. bei einer Zweckänderung bedarf es gemäß Artikel 6 DSGVO eines neuen Erlaubnistatbestands (Rechtfertigungsgrund). Ebenso bedarf es für die Weitergabe der Informationen an Dritte einer Erlaubnis durch die betroffene Person. Wenn der ursprüngliche Zweck der Verarbeitung geändert wird, besteht nach Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 4 DSGVO die Verpflichtung, die Betroffenen zuvor zu informieren und ihre Einwilligung zu erfragen.

Grundsätze der DSGVO

Der Grundsatz der Zweckbindung geht mit dem der Speicherbegrenzung und dem der Datenminimierung einher (Art. 5 Abs. 1 DSGVO). Personenbezogene Informationen müssen sensibel auf das für die Zweckbestimmung nötige Maß beschränkt sein und dürfen nur für die Dauer der Zweckerfüllung gespeichert werden. Nach einer festgelegten Zeit müssen sie datenschutzkonform gelöscht werden. Verstöße gegen jeden der Grundsätze der DSGVO können mit hohen Bußgeldern geahndet werden.

Bei einem Personalfragebogen zum Beispiel ist gemäß Anforderungen der DSGVO der Zweck der Datenerhebung anzugeben und nur die Informationen zu erfragen, die zur Erfüllung des Zwecks nötig sind.

Bei Videoüberwachung hängt die Erfordernis der Speicherung der gefilmten Daten vom Charakter der Kamerainstallation ab. Ist der Charakter repressiv - zur Verfolgung von Straftaten -, ist die Speicherung nötig. Ist er präventiv - zur Abschreckung vor Straftaten -, ist die Speicherung nicht nötig.