Assistenzsysteme

Mit dem technischen Fortschritt verbreiten sich in vielen Industriebereichen zunehmend Arbeitsassistenzsysteme. Unternehmen können mit diesen Systemen vielfältige personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter:innen aufzeichnen, darunter unter Umständen Gesundheitsdaten. In den Möglichkeiten der Dauerüberwachung und der Erstellung immer umfangreicherer Profile der Beschäftigten werden Risiken für den Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht gesehen.

Digitale Unterstützung bei der Arbeit und im Alltag

Assistenzsysteme unterstützen Menschen bei vielfältig Aufgaben. Über Sensoren und die Einbettung in ein IT-System können sie in der Lage sein, auf Situationen selbstständig zu reagieren. Bekannt sind derartige Systeme aus ihrem Einsatz im Auto, wie zur Navigation, als Parkassistent oder Tempomat.

Ambient Assisted Living (AAL)-Systeme helfen Alten und Menschen mit Behinderungen im Alltag. Diese Systeme können selbstlernend und mittels Sensoren Hilfestellung anbieten und Vorschläge zur Problemlösung machen, externe Dienstleister:innen einbinden (wie Pflegedienste und Sicherheitsunternehmen) oder Notfallmeldungen auslösen.

Assistenzsysteme halten aber auch zunehmend in die Produktion Einzug. Das bekannteste Beispiel sind hierbei Augmented Reality (Erweiterte Realität) -Brillen, die umgebungsabhängig visuelle Informationen ins Blickfeld einblenden und damit Hilfestellung geben. Akustische Assistenzsysteme reichen von einem Signalton, der vor Fehlern warnt, bis zur Sprachsteuerung von Geräten.

Unternehmen profitieren von dieser Entwicklung: Neue Angestellte können dadurch schneller eingearbeitet werden, die Arbeit verbessert sich, Fehler reduzieren sich, Personal kann flexibler eingesetzt werden.

Rechtliche Aspekte

Das Informationelles Selbstbestimmungsrecht gibt dem Einzelnen das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht im Volkszählungsurteil 1983 als Grundrecht anerkannt, das sich aus dem Grundgesetz (GG) Artikel 1 und 2 ergibt. Unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung setzt die freie Entfaltung der Persönlichkeit den Schutz des Einzelnen gegen unbeschränkte Erfassung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten voraus.

Für den Einsatz digitaler Assistenzsysteme hat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 eine europaweite rechtliche Grundlage geschaffen. Unter dem Titel "Rechtliche Anforderungen an den Datenschutz bei adaptiven Arbeitsassistenzsystemen" wurde ein von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten erstellt.

Die Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten bei der Nutzung der Systeme wird demnach vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) abgedeckt. Die Verarbeitung der Beschäftigtendaten muss im Interesse des Unternehmens für einen bestimmten Zweck erforderlich sein. Unspezifisches Sammeln personenbezogener Daten ist nicht zulässig. Die Beschäftigten haben umfangreiche Betroffenenrechte, denen wiederum durch Unternehmerinteressen, insbesondere Geschäftsgeheimnissen, Grenzen gesetzt sind.

Darüber hinaus stärkt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) den technischen Datenschutz. Bei Assistenzsystemen soll geprüft werden, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten durch datenschutzrechtliche Voreinstellungen, Technikgestaltung und Anonymisierungskonzepte vermieden oder gemildert werden kann.